Das Leistungsschutzrecht weist zwar eine gewisse Nähe zum Urheberrecht auf, ist mit diesem aber dennoch nicht identisch und auch nur bedingt vergleichbar – dafür aber genau so komplex und für den gesunden Menschenverstand in manchen seiner Ausprägungen schlicht nicht nachvollziehbar. Was genau unter Leistungsschutzrecht zu verstehen ist, ist abhängig von der jeweiligen Rechtsordnung, sprich: von Land zu Land unterschiedlich.
In der Schweiz ist das Thema ziemlich aktuell (nach heutigem Datum – Ende Mai 2019): Am 26. März 2019 hat die Ständeratskommission ein spezifisches Leistungsschutzrecht (als Teil des Urheberrechts) für die Schweiz beschlossen. Dieses schweizerische Leistungsschutzrecht geht weit über die EU-Verordnungen hinaus.
https://www.parlament.ch/centers/eparl/curia/2017/20170069/S2%20D.pdf
So heisst es zum Beispiel im Artikel 13b: „Wer, als Betreiber eines sozialen Netzwerkes, eines Informations- oder Unterhaltungsdienstes oder einer anderen Kommunikationsplattform im Internet, journalistische Sprachwerke oder Fotografien so zugänglich macht, dass Personen von Orten und Zeiten Ihrer Wahl dazu Zugang haben, schuldet den Urhebern und den Urheberinnen dafür eine Vergütung.“ („Witzigerweise“ gilt dies nicht für Verlage – das mag verstehen wer will…)
Heisst konkret was? Wenn ich auf dieser Seite auf eine andere Seite verlinke, um deren Inhalt zugänglich zu machen (wobei die andere Seite ja sowieso zugänglich ist…), dann bin ich entschädigungspflichtig. Wenn ich also folgenden Link platziere:
https://www.persoenlich.com/medien/es-ist-heuchlerisch-und-frech-nach-dem-staat-zu-rufen
Dann müsste ich dem Urheber des Artikels eine Entschädigung bezahlen. Warum eigentlich? Wer um alles auf der Welt kommt auf eine dermassen bescheuerte Idee? Politiker, sorry. Ja klar. Und wenn jemand nicht will, dass sein Text auf Suchmaschinen gefunden wird, dann soll er doch einfach den Artikel auf no-index stellen. Zack! Nicht mehr in Suchmaschinen auffindbar.
Urheber dieser schwachsinnigen Idee sind die Verleger (Zeitungsverleger). Deren Kerngeschäft löst sich grade schneller als vermutet in Luft auf. Aus lauter Panik versuchen sie nun, die Planken des sinkenden Schiffes noch möglichst teuer zu verkaufen statt sich ein neues Geschäftsmodell zu überlegen. Um den Witz vollkommen zu machen: Das Leistungsschutzrecht soll übrigens nicht nur für ganze Artikel gelten, sondern auch für so genannte Textanrisse (so genannte Snippets)… also Teaser. Teaser, die dann den Interessenten auf die Seite des Verlages führen. So bescheuert wie ein Verleger muss man auch erst mal sein.
Die „Gegenseite“ sieht das logischerweise ein bisschen anders – hier dazu die Informationen. Mutigerweise verlinkt:
https://www.schweizermedien.ch/artikel/news/2019/fur-ein-griffiges-leistungsschutzrecht
Viel mehr als Schlagworte sind hier allerdings nicht zu lesen. Zwar legt der Verband immer wieder Wert darauf, dass die Leistungsschutzverordnung nur auf Aggregatoren-Dienste beziehe. Komischerweise fehlt das Wort „Aggregatoren-Dienst“ im Gesetzesentwurf des Ständerats vollkommen. Nicht vorhanden. Nix. Nada…