Also, wir begeben uns auf juristisches Gebiet. Da ist eine Warnung angebracht! Egal welches Lehrbuch Sie zur Hand haben und egal, was ich hier in der Folge schreiben werde: Das ist alles mit Vorsicht zu geniessen. Theoretisch mag vieles bis alles richtig sein, was hier steht, aber es kann immer nur eine Momentaufnahme und eine bestimmte Sichtweise abdecken. Juristerei ist ein Fachgebiet für sich – und das bedeutet nichts anderes, als dass die nachfolgenden Ausführungen keine juristische Beratung und auch keine juristisch verbindliche Aussage darstellen. Sie können das glauben oder nicht – sollten Sie ein echtes Problem haben, dann ist ein Rechtsanwalt die richtige Anlaufstelle. Klar soweit? Oder um es juristisch wasserdicht zu gestalten:
Der Autor gibt im Folgenden seine persönlichen Ansichten zum Thema Urheberrecht und Urheberrechtsverletzungen preis. Diese Ausführungen sind keine juristischen Informationen und der Autor lehnt entsprechend jede Haftung für die gegebenen Hinweise ab.
Im Titel steht Urheberrecht. Aber das ist natürlich nur ein Teil der ganzen Thematik
In der Schweiz regelt das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) den Schutz der „Urheber“, also der Künstler, der Hersteller von Ton- und Bildwerken und so weiter. Zusätzlich zum URG trat 1993 die vom Bundesrat erlassene Verordnung über das Urheberrecht in Kraft (URV).
Quelle URG: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19920251/
Quelle URV: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19930114/index.html
Was unterliegt einem Urheberrecht? Oder: Was ist ein Urheber?
Als Urheber gelten natürliche Personen (!), die Werke schaffen, die einen individuellen Charakter und eine entsprechende Ausprägung sowie eine dementsprechende Einzigartigkeit verfügen. Das können wissenschaftliche, literarische, musikalische, malerische, technische, architektonische, fotografische, visuelle oder choreographische Werke sein.
Alleine daraus ergibt sich schon mal ein wesentlicher Punkt – anhand eines Beispiels erläutert: Ein Chemiker, der bei einer Firma angestellt ist und während der Arbeitszeit und in Ausübung seines Berufes eine Erfindung macht (neues Medikament oder so was ähnliches) ist automatisch Urheber dieses Werkes. Er. Nicht die Firma, nicht das Unternehmen. Nur und ganz alleine der Urheber der Erfindung. Punkt.
Das Urheberrecht ist auch nicht abtretbar. Es bleibt immer und diskussionslos an die natürliche Person, den Urheber, gebunden. „Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft“ (SR 231.1, Kapitel2, Art. 6) Zudem hat der Urheber (Art. 11) das Recht, zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk geändert werden darf, und er hat das ausschliessliche Recht (Art. 10), über seine Verbreitung zu bestimmen.
Heisst: Der Urheber sagt, was, wann, wo und wie mit seinem Werk passieren darf. Und kein anderer.Theoretisch. Aber das ist mal die Grundlage – auch die Grundlage von Rechtsstreitigkeiten, denn wie immer gilt: „Grau, teurer Freund, ist alle Theorie, und grün des Lebens goldner Baum.“ (Johann Wolfgang von Goethe, Faust, Der Tragödie 1. Teil – Mephistopheles zum Schüler im Studierzimmer).
Wenn es so einfach wäre, dann wären allerdings Rechtsanwälte etc. überflüssig – es ist NICHT so einfach.
Was ist ein Werk mit individuellem Charakter?
Nehmen wir doch diese Seite als Beispiel – ich bin selbstverständlich der Meinung, dass diese Webseite einen individuellen Charakter aufweist und daher den Urheberrechts-Schutz geniesst, dass also niemand diese Seite kopieren darf, verändern, ergänzen etc. – auch nicht kopieren, auch nicht teilweise. Allerdings habe ich mich natürlich bei der Erstellung dieser Seite anderer Werke bedient, habe mir Informationen geholt von anderen (Web)Seiten, aus Büchern, Berichten etc. die ihrerseits wieder dem Urheberrecht unterliegen. Allerdings habe ich mir nur die Informationen geholt, nicht aber blind kopiert – Quellenangaben habe ich auch gemacht, aber natürlich niemals so ausführlich wie es zum Beispiel für ein wissenschaftliches Werk notwendig wäre.
Man kann also mit Fug und Recht die Frage stellen, ob ich mit diesem Werk Urheberrecht von anderen verletzt habe (ich denke: nein). Aber noch wenn das so wäre, so würde dennoch mein Werk dem Urheberrecht unterstehen. Das heisst: Es dürfte auch dann nicht kopiert werden, wenn mein Werk selbst auf Urheberrechtsverletzungen basieren würde.
Ein paar gedankliche Beispiele
Das Urheberrecht ist wie gesehen unveräusserbar. Das heisst: Es verfällt auch nicht, wenn ein Werk gekauft wird. Zwar ändert sich damit der Eigentümer, das Urheberrecht bleibt davon aber unbeeinflusst (theoretisch wiederum). Wer sich also von einem Architekten ein Haus bauen lässt – von einem guten Architekten – der darf dieses Haus nicht nachträglich einfach umbauen (neues Dach, Dachfenster etc.). Er würde damit das Urheberrecht des Architekten an diesem Werk verletzen. Hier gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter. Das gilt aber überall…
Nehmen wir an, Sie machen ein hübsches kleines Video von einem Ausflug mit Freunden. Dazu schnappen Sie sich ein paar hübsche, kurze Musikstücke, die das Ganze passend musikalisch untermalen. Urheberrechtsverletzung! Zumindest dann, wenn Sie das Video veröffentlichen – also z.B. auf youtube stellen. Wenn Sie es nur zuhause ansehen, dann ist es rechtlich unproblematisch – aber auch reizlos. Ausserdem müssen Sie hier noch das „Recht am eigenen Bild“ berücksichtigen.
Übrigens: Das Urheberrecht hat nur sehr wenig mit dem Leistungsschutzrecht zu tun – das ist was anderes. Guckst Du hier. Mit Patenten auch nicht. Guckst Du hier. Und mit Verwendungsrecht auch nicht. Guckst Du hier auch noch. Ein bisschen was hat es mit geistigem Eigentum zu tun. Hier! Dann gibt’s noch den Begriff Plagiat – hier die Infos dazu.